Direkt zum Hauptbereich

Sorge- bis Umgangsrecht: Diese Punkte müssen Paare mit Kindern bei einer Trennung beachten

Nürnberg (ots) - Eine Trennung ist immer mit Kummer und Fragen nach der Zukunft verbunden. Diese werden umso drängender, sobald Kinder im Spiel sind. Welche Rechte und Pflichten getrennt lebende Eltern in Bezug auf das Sorge- und Umgangsrecht sowie die Unterhaltspflichten haben, erklärt Gabriele Weintz, Wirtschaftsjuristin LL.B. und Redakteurin in der Juristischen Redaktion von anwalt.de, einem der führenden Rechtsinformationsportale in Deutschland.

Gemeinsames Sorgerecht: Gegen den Willen des Ex-Partners möglich?


Die Zahl der unehelichen Kinder hat sich seit Anfang der 1990er Jahre verdoppelt. Eine Entwicklung, an die sich auch das Recht anpassen musste. Lange Zeit waren Väter unehelicher Kinder benachteiligt. Das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zu erhalten, war früher undenkbar. Inzwischen ermöglicht dies der § 1626a BGB. Allerdings urteilten die Gerichte dabei nach uneinheitlichen Maßstäben, es gab Spielraum beim Auslegen der Paragrafen. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. Juni 2016 eine klarstellende Entscheidung getroffen: Der BGH macht darin deutlich, dass das Kindeswohl der vorrangige Maßstab für die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist. Hierbei kommt es vor allem auf die Abwägung der folgenden Punkte an:


  • Sind die Eltern zur Erziehung geeignet?
  • Wie wirkt sich die Sorgerechtsübertragung auf die Kontinuität und Stabilität der Erziehungsverhältnisse aus?
  • Welche Folgen hat die Sorgerechtsübertragung für die Förderung des Kindes? (x) Was will das Kind?
  • Gibt es einen Konflikt zwischen den Eltern und wie stark ist dieser? Zu einer Alleinsorge darf es demnach nur kommen, wenn die gemeinsame  elterliche Sorge das Wohl des Kindes beeinträchtigt.
  • Umgangsrecht: Wie oft darf der Expartner das gemeinsame Kind sehen?


Getrennt lebende Eltern sind nicht nur zum Umgang mit ihrem Kind berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Auch dem nicht sorgeberechtigen Elternteil steht daher das Umgangsrecht zu. Wer das Kind wann und wie oft sehen darf, regeln zunächst die Eltern unter sich. Können die sich jedoch nicht einigen, müssen sie das Familiengericht anrufen. Dabei steht das Wohl des Kindes stets im Mittelpunkt. Um feste Strukturen zu schaffen und einer Entfremdung entgegenzuwirken, ist in erster Linie die Regelmäßigkeit der Besuche wichtig. Eingebürgert hat sich die Regelung, dass ein schulpflichtiges Kind jedes zweite Wochenende beim umgangsberechtigten Elternteil verbringt. Ist der Sprössling noch sehr klein, sollten die Besuche häufiger, aber dafür kürzer stattfinden. Auch Urlaube sind möglich und gehören zum Umgangsrecht: Möchte der umgangsberechtigte Elternteil mit dem Kind in den Urlaub fahren, so darf er grundsätzlich selbst bestimmen, wohin die Reise gehen soll. An Feiertagen kann dieser Elternteil ebenfalls verlangen, sein Kind zu sehen, sofern dies in der Umgangsregelung vereinbart wurde. Boykottiert ein Elternteil den Umgang des Expartners mit dem gemeinsamen Kind, so kann er sich dadurch unter anderem schadensersatzpflichtig machen. Verhindert dieser Elternteil weiterhin partout den Umgang, so kann er im schlimmsten Fall einen Teil seines Sorgerechts wegen fehlender Bindungstoleranz verlieren.

Auszug aus gemeinsamer Wohnung: Wo hat das Kind seinen Hauptwohnsitz?


Häufig wohnt das Kind nach der Trennung der Eltern zu zeitlich gleichen Teilen bei Vater und Mutter. Dieses Aufenthaltsmodell wird als paritätisches Wechselmodell bezeichnet. Oft kommt es dabei jedoch zu Streitigkeiten, wo der Hauptwohnsitz des Kindes ist: bei Mutter, Vater oder gar bei beiden? Zwei Hauptwohnsitze sind in Deutschland nicht zulässig. Eine Unterscheidung in Haupt- und Nebenwohnung dient dazu, einen eindeutigen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der Behörden definieren zu können. Deshalb müssen sich die Eltern über den künftigen Hauptwohnsitz des Kindes einig werden. Ist dies nicht möglich, entscheidet die Meldebehörde. Generell gilt als Hauptwohnung der Wohnsitz, an dem das Kind die meiste Zeit verbringt. "Da das Kind bei dem paritätischen Wechselmodell weder in der väterlichen noch in der mütterlichen Wohnung den größeren Teil der Zeit verbringt, muss die Meldebehörde Hinweise auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen heranziehen", so Weintz von anwalt.de. Die Meldebehörde muss also entscheiden, welche Wohnung in der Vergangenheit Hauptwohnsitz war oder wo das Kind nach der Trennung zunächst wohnte. Allerdings prüft die Meldebehörde erst dann, wenn vorher keine Einigung unter den Elternteilen möglich war.

Unterhalt: Führt mehr Umgang mit dem Kind zu geringeren Unterhaltspflichten?


Oft möchten unterhaltspflichtige Elternteile die Wochenarbeitsstunden reduzieren, um mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen zu können. Dies würde, so die Überlegungen der Unterhaltspflichtigen, zu einem geringeren Verdienst und somit auch zu geringeren Unterhaltspflichten führen. Ist das zulässig? Nein. Grundsätzlich sind unterhaltspflichtige Elternteile, die mit ihren Kindern einen gesteigerten Umgang haben, uneingeschränkt zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Eltern minderjähriger Kinder trifft die sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Ihnen ist es zuzumuten, bis zur Grenze der zulässigen Höchstarbeitszeiten nach dem Arbeitsgesetz - in der Regel 48 Wochenarbeitsstunden - zu arbeiten. Es ist zwar möglich, den Unterhalt bis auf den Mindestunterhalt herabzustufen, jedoch nicht durch eine plötzliche Reduzierung der Wochenarbeitsstunden, sondern nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige z.B. durch Vorlage seiner Bewerbungsschreiben eindeutig belegen kann, keine besser bezahlte Arbeit gefunden zu haben. Der Mindestunterhalt soll aber, solange der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist, nicht unterschritten werden. So wird das Existenzminimum des Kindes gesichert.

Weitere Informationen auf anwalt.de unter den folgenden Links:




Zahlreiche Rechtstipps zu sämtlichen Rechtsgebieten sind unter www.anwalt.de/suche/rechtstipps abrufbar.

Über anwalt.de:


anwalt.de ist eines der führenden Legal-Tech-Unternehmen in Deutschland, das Transparenz im Rechtsberatungsmarkt schafft und effizient zwischen Rechtsratsuchenden und Rechtsanwälten vermittelt. Aus weltweit mehr als 13.000 Kanzleien mit über 18.000 Rechtsanwälten und über 60.000 Anwaltsbewertungen können Verbraucher und Unternehmen den passenden Anwalt für ihre privaten oder beruflichen Rechtsfragen finden. Die mehr als 800 angebotenen Rechtsprodukte zum Festpreis bieten volle Kostentransparenz bei individueller Rechtsberatung. Rechtsanwälte profitieren mit einem Profileintrag von der großen Nachfrage und der hohen Sichtbarkeit in Suchmaschinen. Darüber hinaus stellen über 2.000 Autoren, darunter die juristische Redaktion von anwalt.de, wertvolle Rechtstipps aus allen Rechtsbereichen zur Verfügung. Die anwalt.de services AG wurde im April 2004 gegründet und beschäftigt unter Vorstand Carsten Hübscher und Dr. Stefan Morschheuser mittlerweile über 80 fest angestellte Mitarbeiter am Hauptsitz in Nürnberg und einer Niederlassung in Berlin.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Studie ermittelt: Das kostet ein Schulleben in Deutschland - #Schule

Berlin (ots) - Die Einschulung steht vor der Tür, aber die wenigsten Eltern wissen, welche Kosten auf sie zukommen, wenn ihr Kind in die Schule kommt. Das Vergleichs- und Shoppingportal idealo hat die Schulausgaben in Deutschlands Bundesländern etwas genauer unter die Lupe genommen und dabei Kosten wie Einschulung, Erstausstattung, Bücher- und Essenskosten, Verkehrstickets, Arbeitsmaterialien sowie Ausgaben für Klassenfahrten und Hortbetreuung, den mit Abstand am teuersten Kostenpunkt, kalkuliert* - das Ergebnis: Ein Schulleben in Deutschland kostet von der Einschulung bis zum Abitur durchschnittlich 20.700 Euro. Zur Einschulung geben alle Bundesländer in etwa 425 bis 525 Euro** aus, somit gestaltet sich der Start fast überall gleich. Doch ab dem ersten Schultag gehen die Kosten stark auseinander, Preisschwankungen sind im Bundesvergleich deutlich erkennbar. Das Schulleben ist in Niedersachsen am teuersten obs/ Idealo Internet GmbH/ idealo internet GmbH Mit 27.300 Euro ist ei

Fiete, Adam, Ella und Olivia sind die Trendnamen 2018

Berlin (ots) - Das Familienfinanzportal Elterngeld.de hat etwa 25% aller Geburtsmeldungen aus dem ersten Quartal 2018 ausgewertet und daraus eine repräsentative Vornamensstatistik für das aktuelle Jahr erstellt. Wie auch im Vorjahr führen Emma und Ben die Topliste an. obs/fabulabs GmbH/Elterngeld.de Die 10 beliebtesten Jungennamen mit Veränderung zum Vorjahr: Ben Leon (+1) Paul (+1) Felix (+1) Finn / Fynn (+3) Lukas / Lucas (+4) Maximilian (+4) Elias (+1) Noah (-3) Jonas (-8) Die 10 beliebtesten Mädchennamen mit Veränderung zum Vorjahr: Emma Emilia (+1) Hannah / Hanna (+1) Sofia / Sophia (-2) Mia Lina Mila Lea / Leah (+1) Clara / Klara (+2) Marie (-2) Eine vollständige Liste der Top 200 Vornamen aus 2018 gibt es hier: https://www.elterngeld.de/beliebteste-vornamen-2018/ Bei den Jungen gab es in den Top10 größere Verschiebungen: Finn kletterte von Platz 8 auf Platz 5, Lukas von 10 auf 6 und Maximilian von 11 auf 7. Jonas fiel hingegen von Platz 2 auf 1

Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler ab zehn Jahren

( openPR ) Die Berufsunfähigkeitsversicherung der LV 1871 gibt es jetzt für Schüler ab zehn Jahren. Denn: Gerade Kinder und Schüler sollten sich günstige Tarife sichern. " Wer jung ist, ist meistens auch fit. Daher sollten sich gerade Schüler frühzeitig ihren Berufsunfähigkeitsschutz sichern ", empfiehlt LV 1871 Vorstand Dr. Klaus Math. Bei der Golden BU genießen Schüler von Anfang an den vollen Schutz der Golden BU. Auf eine abstrakte oder konkrete Verweisung zum Beispiel auf einen anderen Schultyp verzichtet die LV 1871. Und: Die Golden BU erhält seit Jahrzehnten Höchstbewertungen von führenden Ratingagenturen wie Franke & Bornberg oder Morgen & Morgen. Günstige Einstufung garantiert Abschließbar ist anfangs eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von bis zu 1.100 Euro im Monat. Später ist die Golden BU ohne Gesundheitsprüfung erhöhbar auf bis zu 2.500 Euro monatlich. Eine Nachversicherungsgarantie gibt die LV 1871 zum Beispiel bei erstmaliger Aufnahme eines Stud